Satzung des Chorsängervereins 1791 Geinsheim

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Der Chorsängerverein 1791 Geinsheim wurde im Jahr 1791 als nachweislich ältester Männergesangverein Deutschlands gegründet. Da die alte Satzung aus dem Gründerjahr nicht mehr zeitgemäß war, wurde sie in den Jahren 1891, 1932, 1976, 1992, 1998, 2008, 2013 und 2023 erneuert.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: Chorsängerverein 1791 Geinsheim und ist Mitglied im Chorverband Pfalz e.V (CVdP), im Deutschen Sängerbund.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 67435 Neustadt-Geinsheim.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein pflegt und fördert den Chor- und Volksgesang. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und führt andere musikalische Veranstaltungen durch. Er stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll zusätzlich dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Bildung und Kunstpflege ausgeübt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus singenden (aktiven), fördernden (passiven) und Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

(2) Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen (Aufnahmeantrag). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(3) Durch die Beitrittserklärung wird die Person ordentliches Mitglied und erkennt als Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an. An jedes ordentliche Mitglied ergeht eine Vereinssatzung. Innerhalb einer Familie gilt der die Beitrittserklärung Unterzeichnete als ordentliches Mitglied. Die weiteren Familienmitglieder, Kinder bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres, werden als beitragsfreies nicht ordentliches Mitglied geführt.

(4) Die Jahresbeiträge werden bis 2013 beim ordentlichen Mitglied bis zur Vollendung des 75ten Lebensjahres erhoben. Hiernach wird er und das nicht ordentliche Mitglied beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit entfällt für alle, die nach 2013 75 Jahre alt werden. Stirbt ein ordentliches Mitglied vor Vollendung des 75ten Lebensjahres, kann der Ehepartner durch Beitragszahlung ordentliches Mitglied werden.

(5) Wenn ein Ehrenmitglied durch Tod aus dem Verein ausscheidet, wird der Ehepartner als beitragsfreies ordentliches Mitglied weitergeführt.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag beträgt derzeit 22,- €.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden im Laufe des ersten Halbjahres durch den Vereinsobmann erhoben und dem Kassierer übergeben. Eine Umstellung auf Bankeinzug oder Dauerauftrag ist jederzeit möglich.


§ 5 Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrungen

(1) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient machen, können zum Ehrenmitglied ernannt werden, ohne Beiträge zu zahlen. Die Entscheidung darüber liegt in den Händen des Vorstands.

(2) Aktive Mitglieder, die dem Verein 25, 40, 50 und mehr Jahre angehören, erhalten als Anerkennung das Vereinsabzeichen in Silber bzw. Gold.

(3) Dem Ehrenmitglied wird eine Urkunde und eine Ehrennadel überreicht. Jedem Mitglied ist es möglich, Vorschläge zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes schriftlich beim Vorstand einzureichen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch freiwilligen Austritt,

  • durch Tod,

  • durch Ausschluss.

(1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres.
(2) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht zahlt.

Vor dem Ausschluss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird per Einschreiben mitgeteilt. Es besteht ein Berufungsrecht zur Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder fördern die Interessen des Vereins. Singende Mitglieder besuchen regelmäßig die Proben und Veranstaltungen. Ordentliche Mitglieder zahlen ihre Beiträge pünktlich.


§ 8 Verwendung der Finanzmittel

Alle Vereinsmittel werden ausschließlich satzungsgemäß verwendet. Es erfolgt keine persönliche Bereicherung.


§ 9 Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand


§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Wird vom Vorstand einberufen – regulär oder auf Antrag von ⅓ der Mitglieder.

(2) Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich mit Tagesordnung.

(3) Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit (außer §15 & §16).

(4) Aufgaben:

  1. Satzung (Feststellung, Änderung, Auslegung)

  2. Jahresbericht & Abrechnung

  3. Wahl des Vorstands & Vereinsobmanns

  4. Wahl von 2 Kassenprüfern (2 Jahre)

  5. Beitragsfestsetzung

  6. Jahresrechnung & Entlastung

  7. Auflösung des Vereins

  8. Berufung nach §3/2 und §6/5

  9. Bericht Chorleiter

(5) Anträge sind 8 Tage vorab schriftlich zu stellen.

(6) Satzungsänderungsanträge sind von Dringlichkeitsbehandlung ausgeschlossen.


§ 11 Der Vorstand

(1) Besteht aus:

  • Geschäftsführender Vorstand

  • Chorleiter (beratend)

  • Beirat: 7 aktive & 1 passives Mitglied

(2) Geschäftsführender Vorstand (§26 BGB):

  • Vorsitzender

  • Stellvertretender Vorsitzender

  • Schriftführer

  • Kassenwart

(3) Vorstandswahl alle 2 Jahre.

(4) Beirat berät und unterstützt den Vorstand.


§ 12 Nebenbeiräte

Können vom Vorstand gebildet werden für Sonderaufgaben (z. B. Feste, Konzerte).


§ 13 Veranstaltungen

(1) Traditionelles Dreikönigsimbs jährlich am Sonntag nach Dreikönig – Männerveranstaltung mit Brot, Käse und Wein. Beteiligung am Hochamt in St. Peter und Paul.

(2) Weitere Veranstaltungen nach Beschluss des Vorstands.


§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Nur mit ¾-Mehrheit in der Mitgliederversammlung möglich.

(2) Vorsitzender und Stellvertreter sind Liquidatoren.

(3) Vermögen fällt an die Kirchengemeinde Geinsheim für gemeinnützige Zwecke (nach Finanzamtszustimmung).


§ 16 Satzungsänderungen

(1) Mit ¾-Mehrheit möglich.
(2) Zweckänderung nur mit Zustimmung aller Mitglieder.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 21.04.2023 beschlossen und ist sofort in Kraft getreten.

67435 Neustadt-Geinsheim, den 21.04.2023

Adam, Manfred
(1. Vorsitzender)

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Klohe, Walter
(2. Vorsitzender)

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Müller, Bernd
(Schriftführer)

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